Richtlinie zur Bauplatzvergabe
Folgendem Personenkreis kann vom Gemeinderat ein Baugrund verkauft werden:
- Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, welche sich ein eigenes Wohnhaus schaffen und einen eigenen Haushalt bilden wollen – also Jungfamilien oder JungbürgerInnen, wobei ein Partner das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben darf. Bei Minderjährigen dürfen die Eltern dieser als Käufer auftreten.
- Nicht in der Gemeinde wohnhafte Personen – ein Bezug muss insofern herzustellen sein, dass man hier aufgewachsen oder die Eltern in unserer Gemeinde aufgewachsen sind und ev. die Großeltern bzw. Eltern noch hier wohnen.
- Nicht in der Gemeinde wohnhafte Personen – falls die Eltern oder Großeltern nicht hier aufgewachsen sind bzw. wohnen – dass man selbst mindestens 10 Jahre in der Gemeinde den Hauptwohnsitz hatte.
- Der soziale Zweck – es soll nicht als Geldanlage dienen, sondern tatsächlich als Hauptwohnsitz verwendet werden, da die Gemeinde diese Grundstücke zum Selbstkostenpreis der Gemeinde weitergibt - soll damit auch erfüllt werden (der Besitz eines Wohnhaues im Gemeindegebiet erfüllt nicht mehr den sozialen Zweck)
Hinweis:
- Bauverpflichtung – innerhalb von 5 Jahren nach Kaufvertrag (Fertigstellung nach der gesetzlichen Verpflichtung – Bauordnung)
- Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, wenn die Bauverpflichtung nicht erfüllt wird.
- Kaufpreisnachzahlung Indexgebunden, falls innerhalb von 15 Jahren an Dritte (ausgenommen Familienmitglieder 1. Ranges) verkauft bzw. übergeben wird - € 100,00/m²
Formular_Bauplatz_-_Ansuchen.pdf herunterladen (0.03 MB)