Wohnbauförderungsrichtlinie der Gemeinde Scharndorf

WOHNBAUFÖRDERUNGSRICHTLINIE DER GEMEINDE SCHARNDORF VOM 21.03.2024

 

I. Ziele und Grundsätze der Förderung

1. Die Wohnbauförderung (kurz genannt WBF) der Gemeinde Scharndorf stellt eine finanzielle Unterstützung für Personen, welche im Zusammenhang mit einer Baubewilligung eine Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe zu zahlen haben. Sollte die Aufschließungsabgabe bei Erteilung der Baubewilligung bereits einer anderen Person (GrundstückseigentümerIn) ohne Gewährung eines Nachlasses vorgeschrieben worden sein, so ist eine Gewährung lt. Punkt III. durch den Gemeinderat an jene Person, welche die Baubewilligung erhalten hat, möglich. Die Antragstellung ist jedoch max. 5 Jahre nach Rechtskraft des Aufschließungsbescheides möglich.

2. Die WBF wird nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. ‚Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.

3. Die Geldmittel für die WBF werden durch die Veranschlagung im Budget der Gemeinde bereitgestellt.

4. Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Berücksichtigung der verfügbaren Geldmittel und unter Bedachtnahme auf eine gleichmäßige Verteilung dieser Geldmittel auf die Anspruchsberechtigten, eine Kürzung oder Aussetzung der Förderung vorzunehmen.

 

II. Anspruchsberechtigung

1. Anspruchsberechtigt entlang der einzelnen Arten und Höhe der WBF sind Personen

2. die mindestens 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in Scharndorf haben.

3. die beabsichtigen mindestens 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nach Fertigstellung des Wohnhauses in Scharndorf zu haben.

4. mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt. Gleichgestellt sind zum Beispiel EWR-BürgerInnen.

5. Das Jahreseinkommen muss unter einem festgelegten Betrag liegen. Maximal darf eine Person € 50.000,-- netto pro Jahr verdienen. Für zwei Personen gilt eine Höchstgrenze von € 80.000,--. Der Betrag erhöht sich um jede weitere Person um € 10.000,-- (Kinder).

 

III. Arten und Höhe der Förderung

1. Basisförderung: 1/3 der Aufschließungsabgabe

2. Zusatzförderung I: 1/3 der Ergänzungsabgabe (Aufschließungsabgabe)

3. Zusatzförderung II: Maximal 36 Monatsraten, davon die Zinsen

4. Die Gesamthöhe von € 10.000,00 darf nicht überschritten werden.

 

IV. Anträge

1. Für den Antrag auf Gewährung der WBF sind ausschließlich die im Gemeindeamt Scharndorf aufliegenden Formulare bzw. die auf der Webseite der Gemeinde zum Download bereitstehenden Formulare zu verwenden.

2. Die Anträge sind bei der Gemeinde Scharndorf einzureichen. Es können nur vollständig ausgefüllte und durch entsprechende Nachweise belegte Anträge für die Wohnbauförderung berücksichtigt werden.

 

V. Entscheidung über die Förderung

1. Die Gewährung der jeweiligen Förderung richtet sich ausschließlich nach dieser Förderrichtlinie.

 

VI. Rückerstattung

1. Wurde die Förderung auf Grund unrichtiger Angaben bezogen, sind die ausbezahlten Beiträge unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Wochen zurückzuerstatten.

 

VII. Inkrafttreten

1. Die Änderung der Wohnbauförderungsrichtlinie tritt mit 01.04.2024 in Kraft.

 

Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates vom 21.03.2024

Der Bürgermeister



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